Ueberpruefung der V-Mann-Sperrung durch einen neutralen Strafrichter?
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631403941
ISBN-13
9783631403945
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Oct 1st, 1988
Weight
240 grams
Product Classification:
Criminal law & procedure
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Ksh 6,250.00
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Der V-Mann Einsatz bei der Aufklarung schwerer Kriminalitat wird in der Bundesrepublik fur unerlasslich gehalten. Kernpunkt der strafprozessualen Problematik dieser Aufklarungsmethode ist die Vernehmung des V-Mannes als Zeuge in der Hauptverhandlung. Die Ermittlungsbehorden haben aufgrund strafprozessualer und beamtenrechtlicher Normen die Moglichkeit, durch Sperrerklarungen die personliche Vernehmung des V-Mannes zu verhindern. Nach einer Sperrerklarung kann in der Regel die Aussage des V-Mannes durch einen Zeugen vom Horensagen - z.B. die Verhorsperson des V-Mannes - oder durch ein anderes mittelbares Beweismittel in die Hauptverhandlung eingefuhrt werden, ohne dass der Angeklagte die Moglichkeit hat, dem V-Mann selbst gegenubergestellt zu werden. Gegen eine Sperrerklarung steht nach jetziger Rechtsprechung nur dem Angeklagten der Rechtsweg offen, Strafgerichte und Staatsanwaltschaft haben nach herrschender Ansicht nicht die Moglichkeit, eine Anderung der Behordenentscheidung gerichtlich zu erzwingen. Untersucht wird deshalb das gegenwartige System des Rechtsschutzes gegen Sperrerklarungen und die Moglichkeit der Einfuhrung eines neuen Verfahrens, durch das dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten das Recht einer umfassenden, aber auch raschen Uberprufung der Rechtmassigkeit einer Sperrerklarung eingeraumt und so gegebenenfalls die Vernehmung des V-Mannes im Strafprozess erreicht wird.
Der V-Mann Einsatz bei der Aufklärung schwerer Kriminalität wird in der Bundesrepublik für unerlässlich gehalten. Kernpunkt der strafprozessualen Problematik dieser Aufklärungsmethode ist die Vernehmung des V-Mannes als Zeuge in der Hauptverhandlung. Die Ermittlungsbehörden haben aufgrund strafprozessualer und beamtenrechtlicher Normen die Möglichkeit, durch Sperrerklärungen die persönliche Vernehmung des V-Mannes zu verhindern. Nach einer Sperrerklärung kann in der Regel die Aussage des V-Mannes durch einen Zeugen vom Hörensagen - z.B. die Verhörsperson des V-Mannes - oder durch ein anderes mittelbares Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden, ohne dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, dem V-Mann selbst gegenübergestellt zu werden. Gegen eine Sperrerklärung steht nach jetziger Rechtsprechung nur dem Angeklagten der Rechtsweg offen, Strafgerichte und Staatsanwaltschaft haben nach herrschender Ansicht nicht die Möglichkeit, eine Änderung der Behördenentscheidung gerichtlich zu erzwingen. Untersucht wird deshalb das gegenwärtige System des Rechtsschutzes gegen Sperrerklärungen und die Möglichkeit der Einführung eines neuen Verfahrens, durch das dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten das Recht einer umfassenden, aber auch raschen Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Sperrerklärung eingeräumt und so gegebenenfalls die Vernehmung des V-Mannes im Strafprozess erreicht wird.
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