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Den Zielen des Insolvenzverfahrens wird im Gewerberecht durch § 12 GewO Vorrang eingeräumt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Freiberufler scheidet jedoch aus. Die berufsrechtlichen Vorschriften zum Widerruf der Berufszulassung des Freiberuflers bedürfen jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Änderung.
Die Zielsetzung des Insolvenzverfahrens erschöpft sich nicht alleine in der effektiven Befriedigung der Gläubiger. Seine Aufgabe ist ebenso, insolvente Unternehmen zu sanieren und redliche Schuldner von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Um dieser Funktion auch im Gewerberecht Geltung zu verschaffen, hat der Gesetzgeber dem Insolvenzrecht durch Einführung des § 12 GewO Vorrang vor dem Gewerberecht eingeräumt. Anders als bei Gewerbetreibenden führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei zulassungsbeschränkten Freiberuflern regelmäßig zu einem Widerruf der Berufszulassung. Der Autor untersucht, inwieweit Gewerbe- und Insolvenzrecht durch § 12 GewO harmonisiert wurden und durch welche Maßnahmen die insolvenzrechtlichen Ziele auch bei Freiberuflern umgesetzt werden können.
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